Europa und die Ukraine

Informationen über die Abkommen der EU mit der Ukraine

ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

PRÄAMBEL

BELGIEN,  BULGARIEN, TSCHECHEI, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, SPANIEN, FRANKREICH, KROATIEN, ITALIEN, ZYPERN, LETTLAND, LITAUEN, LUXEMBURG, UNGARN, MALTA, NIEDERLANDE, ÖSTERREICH, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SLOWENIEN, SLOWAKEI, FINNLAND, SCHWEDEN, GROSSBRITANNIEN,

als Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG“, einerseits und DIE UKRAINE andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“

Links zu den Dokumenten
  • UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern,
  • IN DEM BEKENNTNIS zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der Grundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokratischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nichtdiskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Menschenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, was die Beteiligung der Ukraine an der europäischen Politik erleichtern würde,
  • IN DER ERKENNTNIS, dass die Ukraine als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Förderung dieser Werte bekennt,
  • IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Ukraine ihrer europäischen Identität beimisst,
  • UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der starken Unterstützung, die die Entscheidung der Ukraine für Europa in der Öffentlichkeit des Landes findet,
  • IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Europäische Union die auf Europa gerichteten Bestrebungen der Ukraine anerkennt und ihre Entscheidung für Europa begrüßt, einschließlich ihrer Zusage, eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine Marktwirtschaft aufzubauen,
  • IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union stützt, nämlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch wesentliche Elemente dieses Abkommens sind,
  • IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die politische Assoziation und die wirtschaftliche Integration zwischen der Ukraine und der Europäischen Union von Fortschritten bei der Umsetzung dieses Abkommens und der Erfolgsbilanz der Ukraine bei der Sicherstellung der Achtung gemeinsamer Werte sowie von Fortschritten bei der Annäherung an die EU im politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich abhängen,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Umsetzung aller Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,
  • IN DEM WUNSCH, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu stärken und sich am wirksamen Multilateralismus und an der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und des Europarats eng zusammenzuarbeiten,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen,
  • IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), eine immer stärkere Annäherung der Standpunkte in bilateralen, regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erreichen,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur erneuten Bekräftigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei Abrüstung und Rüstungskontrolle,
  • IN DEM WUNSCH, den Reform- und Annäherungsprozess in der Ukraine voranzubringen und damit einen Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation zu leisten,
  • IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Ukraine die politischen, sozioökonomischen und institutionellen Reformen durchführen muss, die für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und in dem Bekenntnis zur entschlossenen Unterstützung dieser Reformen in der Ukraine,
  • IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens und eine weitreichende Annäherung der Regelungen, zu verwirklichen,
  • IN DER ERKENNTNIS, dass eine solche vertiefte und umfassende Freihandelszone, die mit dem weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften verknüpft ist, einen Beitrag zu der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren wirtschaftlichen Integration in den Binnenmarkt der Europäischen Union leisten wird,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Entwicklung eines neuen, günstigen Klimas für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Energiebereich, die auf der Zusage der Vertragsparteien aufbaut, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands, zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Verwirklichung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit und Sicherung,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Intensivierung des Dialogs – auf der Grundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft – und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement nach einem umfassenden Konzept, das der legalen Migration Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Einwanderung und Menschenhandel und bei der Sicherstellung der effizienten Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,
  • IN DER ERKENNTNIS, wie wichtig es ist, dass zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Ukraine eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche, zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen und der Nachfrage danach und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes und zu den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der umweltgerechten Wirtschaft,
  • IN DEM WUNSCH, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit,
  • IN DEM BEKENNTNIS zur schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union nach Maßgabe dieses Abkommens und zu ihrer wirksamen Anwendung,
  • UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine nicht vorgreifen wird, sondern sie zulässt,
  • IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn, die Europäische Union notifiziert der Ukraine gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Teil der Europäischen Union gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des den Verträgen beigefügten von Protokoll Nr. 21 oder nach Artikel 10 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen im Anhang der Verträge nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, unterrichtet die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Ukraine unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang der Verträge auch für Dänemark —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

  1. Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet.
  2. Ziel dieser Assoziation ist es,
    1. die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegierter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen und Agenturen zu verstärken;
    2. einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu bieten;
    3. Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
    4. die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;
    5. die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken;
    6. die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 und anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, darunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, festgelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens. Die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln sind ebenfalls wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre Beziehungen auf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, die Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der wirksame Multilateralismus sind für die Intensivierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, POLITISCHE ASSOZIATION, ZUSAMMENARBEIT UND ANNÄHERUNG IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 4

Ziele des politischen Dialogs

  1. Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die schrittweise Annäherung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, um die Ukraine immer stärker in den europäischen Raum der Sicherheit einzubeziehen.
  2. Ziel des politischen Dialogs ist es,
    1. die politische Assoziation zu vertiefen und die Annäherung und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken;
    2. die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern;
    3. die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und des internationalen Krisenmanagements zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und wichtigsten Gefahren zu bewältigen;
    4. die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa zu fördern;
    5. die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, die Nichtdiskriminierung von Minderheiten und die Achtung der Vielfalt zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung innenpolitischer Reformen zu leisten;
    6. einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen;
    7. die Grundsätze der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen zu fördern.

Artikel 5

Foren für die Führung des politischen Dialogs

  1. Die Vertragsparteien führen den politischen Dialog im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene.
  2. Auf Ministerebene wird der politische Dialog in gegenseitigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.
  3. Der politische Dialog wird auch wie folgt geführt:
    1. im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Ukraine andererseits auf Ebene der politischen Direktoren, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Experten, einschließlich Treffen zu bestimmten Regionen und Fragen,
    2. unter voller und rechtzeitiger Nutzung aller diplomatischen und militärischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer internationaler Foren,
    3. im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Ebene der hohen Beamten und der Experten der militärischen Einrichtungen der Vertragsparteien,
    4. in sonstigen Formen, einschließlich Treffen auf Expertenebene, die dazu beitragen, diesen Dialog zu verbessern und zu konsolidieren.
  4. Weitere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog, einschließlich außerordentlicher Konsultationen, werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eingerichtet.
  5. Auf parlamentarischer Ebene wird der politische Dialog in dem in Artikel 467 genannten Parlamentarischen Assoziationsausschuss geführt.

Artikel 6

Dialog und Zusammenarbeit bei internen Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass ihre Innenpolitik auf den den Vertragsparteien gemeinsamen Grundsätzen, insbesondere Stabilität und Effizienz der demokratischen Institutionen und Rechtsstaatlichkeit, sowie auf der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, wie sie insbesondere in Artikel 14 genannt sind.

Artikel 7

Außen- und Sicherheitspolitik

  1. Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Annäherung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), behandeln insbesondere Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle und führen einen für beide Seiten vorteilhaften intensiveren Dialog auf dem Gebiet der Raumfahrt. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Annäherung und Wirksamkeit der Politik zu verstärken und die gemeinsame politische Planung zu fördern. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien bilaterale, internationale und regionale Foren.
  2. Die Ukraine, die EU und die Mitgliedstaaten bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in den bilateralen und multilateralen Beziehungen.
  3. Die Vertragsparteien behandeln Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen rechtzeitig und kohärent im Rahmen des politischen Dialogs auf allen geeigneten Ebenen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, einschließlich auf Ministerebene.

Artikel 8

Internationaler Strafgerichtshof

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit zusammen, indem sie das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) von 1998 und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte ratifizieren und umsetzen.

Artikel 9

Regionale Stabilität

  1. Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in ihrer gemeinsamen Nachbarschaft und insbesondere zur gemeinsamen Arbeit an einer friedlichen Beilegung regionaler Konflikte.
  2. Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der VN, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 10

Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und militärisch-technologische Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine Verstärkung der Beteiligung der Ukraine an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich derer, die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) durchgeführt werden.
  2. Grundlage der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Modalitäten und Regelungen zwischen der EU und der Ukraine für Konsultationen und Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung.
  3. Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für eine militärisch-technologische Zusammenarbeit. Die Ukraine und die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) stellen enge Kontakte her, um eine Verbesserung der militärischen Fähigkeiten einschließlich technologischer Fragen zu erörtern.

Artikel 11

Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen

  1. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
  2. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln zu leisten, indem sie
    1. Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen;
    2. das System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen weiter verbessern, um die Aus- und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern wirksam zu kontrollieren, einschließlich einer Kontrolle der Endverwendung von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und wirksamer Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen.
  3. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Artikel 12

Abrüstung, Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und Bekämpfung des illegalen Waffenhandels

Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit bei der Abrüstung weiter, unter anderem beim Abbau ihrer Lagerbestände an überzähligen Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei der Bewältigung der Auswirkungen von aufgegebenen oder nicht zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln auf Bevölkerung und auf die Umwelt, wie sie in Titel V Kapitel 6 (Umwelt) genannt sind. Die Zusammenarbeit bei der Abrüstung umfasst auch die Rüstungskontrolle, Waffenausfuhrkontrollen und die Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen. Die Vertragsparteien fördern den weltweiten Beitritt zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und deren Einhaltung und streben an, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, unter anderem durch Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Artikel 13

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht zusammenzuarbeiten.

TITEL III

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 14

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere, die Justiz zu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen. Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Artikel 15

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

Artikel 16

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

  1. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und entwickeln den umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen weiter, unter anderem über illegale Migration, legale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten. Dieser Dialog wird auf der Grundlage der fundamentalen Grundsätze der Solidarität, des gegenseitigen Vertrauens, der gemeinsamen Verantwortung und der Partnerschaft geführt.
  2. Im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften konzentriert sich die Zusammenarbeit insbesondere auf Folgendes:
    1. Bekämpfung der wahren Ursachen der Migration, aktive Nutzung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit Drittstaaten und in internationalen Foren auf diesem Gebiet;
    2. gemeinsame Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer;
    3. Aufnahme eines umfassenden Dialogs über Asylfragen und insbesondere Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung des Abkommens der VN von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 und andere einschlägige internationale Übereinkommen sowie Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung;
    4. Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen Personen sowie die faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz;
    5. Weiterentwicklung operativer Maßnahmen auf dem Gebiet des Grenzmanagements:
    6. die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement kann unter anderem Ausbildung, einen Austausch bewährter Methoden einschließlich technologischer Aspekte, einen Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vorschriften und, falls angezeigt, einen Austausch von Verbindungsbeamten umfassen;die Anstrengungen der Vertragsparteien auf diesem Gebiet haben die wirksame Umsetzung des Grundsatzes des integrierten Grenzmanagements zum Ziel;
    7. Verbesserung der Dokumentensicherheit;
    8. Entwicklung einer wirksamen Rückkehrpolitik, einschließlich ihrer regionalen Dimension und
    9. Meinungsaustausch über die informelle Beschäftigung von Migranten.

Artikel 17

Behandlung der Arbeitnehmer

  1. Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.
  2. Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren gewährt die Ukraine den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in ihrem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 18

Mobilität der Arbeitnehmer

  1. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten und der EU für die Mobilität der Arbeitnehmer gelten,
    1. sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang ukrainischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
    2. prüfen andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.
  2. Der Assoziationsrat prüft, ob im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und der EU weitere günstigere Bestimmungen in zusätzlichen Bereichen gewährt werden können, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung.

Artikel 19

Freizügigkeit

  1. Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
    1. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss),
    2. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens).
  2. Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fortschritte zu erzielen.
  3. Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.

Artikel 20

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen. Zu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien die bilaterale und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, unter anderem auf operativer Ebene. Die Vertragsparteien gewährleisten die Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, insbesondere der Standards der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) und von Standards, die den von der Union festgelegten Standards gleichwertig sind.

Artikel 21

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen sowie bei Ausgangsstoffen und psychotropen Substanzen

  1. Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften orientieren, und unter Berücksichtigung der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der zwanzigsten Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, in illegale Drogen betreffenden Fragen zusammen.
  2. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, illegale Drogen zu bekämpfen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
  3. Die Vertragsparteien wenden die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit an und gewährleisten ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in den betreffenden Fragen.

Artikel 22

Bekämpfung von Kriminalität und Korruption

  1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger Straftaten zusammen.
  2. Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:
    1. Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von Schusswaffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,
    2. illegaler Handel mit Waren,
    3. Wirtschaftskriminalität, auch im Bereich der Steuern,
    4. Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,
    5. Fälschung von Dokumenten,
    6. Computerkriminalität.
  3. Die Vertragsparteien intensivieren die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschließlich einer Zusammenarbeit unter Beteiligung von Europol. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen weiter:
    1. dem Austausch bewährter Methoden, unter anderem auf den Gebieten Ermittlungstechniken und Kriminologie,
    2. dem Informationsaustausch im Einklang mit den geltenden Vorschriften,
    3. dem Ausbau der Kapazitäten, einschließlich Ausbildung und, falls angezeigt, dem Austausch von Personal,
    4. den Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugen- und Opferschutz.
  4. (Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und der dazugehörigen drei Protokolle, des Übereinkommens der VN gegen Korruption von 2003 und sonstiger einschlägiger internationaler Übereinkünfte.

Artikel 23

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

  1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Recht sowie den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere kommen die Vertragsparteien überein, auf der Grundlage der vollen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der VN von 2001, der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 und sonstiger einschlägiger Übereinkünfte der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.
  2. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch einen Austausch von:
    1. Informationen über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze,
    2. Erfahrung und Informationen über Tendenzen des Terrorismus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und
    3. Erfahrung über Terrorismusprävention.

Der gesamte Informationsaustausch erfolgt im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht.

Artikel 24

Justizielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der einschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.

Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte, insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern.

Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats sowie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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